Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung Türkische Kultur e.V. Esslingen am Neckar und hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.

§ 2 Gründung des Vereins

Der Verein wurde am 27.05.1981 unter Bezeichnung “ Türkischer Kultur e.V. Esslingen am Neckar“ gegründet und in das Vereinregister eingetragen.

§ 3 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit des Vereins

Zweck und Ziele des Vereins sind:

a) einerseits, den im Gebiet der Stadt Esslingen und Umgebung lebenden türkischen Staatsangehörigen das folkloristische Kulturgut in Musik , Sprache und folkloristischen Darstellungen näher zu bringen;

b) andererseits Begegnungen zwischen deutschen und türkischen Menschen zu organisieren, um das gegenseitige Verständnis zu gestalten, insbesondere in Musik, Folklore und kultureller Beziehung zu vertiefen und für diesen Zweck Veranstaltungen vorzubereiten und bekanntzumachen;
c) einen effektiven Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten;
d) im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Naturkatastrophen sozialen Einrichtungen behilflich zu sein.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtzwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke der Satzung eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen entstehen, begünstigt werden.
f) Der Verein hält sich von jeglicher politischer und religiöser Tätigkeit fern.
g) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Esslingen am Neckar, die es ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
b) Über eine endgültige Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
c) Personen, die sich mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins gem. §3 identifizieren, können Mitglied im Verein werden.
d) Personen, die extremistische politische oder religiös fanatische Gesinnung propagieren, oder einer entsprechenden Gruppe oder Vereinigung angehören, die Gewalt als Mittel der jeglichen Auseinandersetzung befürworten, sind grundsätzlich aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
e) Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
f) Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge noch nicht bezahlt haben oder von der Zahlung befreit sind, können an der Hauptversammlung des Vereins teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
g) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

a) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit sofortiger Wirkung kündigen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
b) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
c) Die Mitglieder können bei Satzungsverletzungen und Schädigung des Ansehens des Vereins unmittelbar durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge kann nach drei wiederholten Mahnungen der Ausschluss durch den Vorstand erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung ( MV )

a) Die MV ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
b) Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen und Angabe des Ortes und der Zeit einberufen.
c) Die MV ist zuständig für:
– Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes, sowie der Rechnungsprüfer,
– die Entlastung des Vorstandes,
– Satzungsänderungen,
– die Wahl des Vorstandes.
d) Die MV ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Wird eine einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist die MV 14 Tage später zu wiederholen. Diese MV ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
e) Die außerordentliche MV wird entweder auf einen Antrag des Vorstandes oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen.
f) Die Mitglieder, die eine außerordentliche MV einberufen wollen, müssen dies mit der Tagesordnung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen. Dies muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit einer außerordentlichen MV gilt §7 e) entsprechend.
g) Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter und Schriftführer gewählt.
h) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus
dem/der – 1. Vorsitzenden,
stellvertretende/n Vorsitzende/n,
Sekretär/in,
Kassierer/in,
einem/r Beisitzer/in und zwei Ersatzmitgliedern
b) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie Kassierer oder Kassiererin. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und verwaltet die Finanzen.

§ 9 Satzungsänderung

a) Die Anträge zur Satzungsänderung mit alter und neuer Fassung müssen mit der Einladung zur nächsten MV mitgeteilt werden, bzw. 30 Tage vor der MV beim Vorstand eingegangen sein.
b) Die Satzungsänderung kann nur mit der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder einer MV vollzogen werden.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer ( RP )

a) Die Rechnungsprüfer bestehen aus drei ordentlichen Mitgliedern, welche von der MV gewählt werden.
b) Die RP haben die Aufgabe, den Jahresabschlussbericht des Vorstandes zu überprüfen und einen Bericht der MV vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

a) Der Verein kann durch den Beschluss der MV mit 4/5 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.